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Research Paper Example: U.S. Bundessteuerliche Behandlung des Carried Interest in Private Equity und Venture Capital

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Essay Text

U.S. Bundessteuerliche Behandlung des Carried Interest in Private Equity und Venture Capital

4. Ergebnisse

4.1 Definition und Struktur des Carried Interest

Der Begriff Carried Interest bezeichnet die erfolgsabhängige Gewinnbeteiligung, die Generalpartnern (GPs) von Private Equity- und Venture-Capital-Fonds gewährt wird. Typischerweise beträgt der Anteil 20 % der nach Abzug einer definierten Mindestrendite (Hurdle Rate) verbleibenden Erträge. Die Struktur eines Carried-Interest-Modells umfasst gewöhnlich eine Hurdle Rate von rund 8 %, bevor die Gewinnbeteiligung zum Tragen kommt. Carried Interest unterscheidet sich grundlegend von laufenden Management Fees, da Letztere bereits während der Laufzeit des Fonds als Betriebseinnahmen versteuert werden. Die Auszahlung erfolgt in einer Wasserfallstruktur, bei der Erträge zuerst an die Limited Partners (LPs) ausgeschüttet werden und anschließend der GP seinen Anteil erhält. Clawback-Klauseln gleichen gegebenenfalls zu viel gezahlte Beträge nachträglich aus.

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4.2 US-Steuerregeln: § 1061 IRC und TCJA-Änderungen

Mit dem Tax Cuts and Jobs Act (TCJA) von 2017 führte der Gesetzgeber umfangreiche Änderungen in § 1061 des Internal Revenue Code ein. § 1061 IRC ist auf Veräußerungen von Partnerschaftsanteilen anzuwenden, die nach dem 2. Januar 2018 erworben wurden. Danach werden Gewinne anteilig als kurzfristiger Kapitalgewinn oder als langfristiger Kapitalgewinn behandelt, abhängig von der tatsächlichen Haltedauer der Beteiligung. Nur Gewinne aus Anteilen, die länger als drei Jahre gehalten wurden, qualifizieren sich vollständig für den vergünstigten Kapitalgewinnsteuersatz. Ansonsten wird der nicht auf eine Drei-Jahres-Haltedauer entfallende Teil als gewöhnliches Einkommen mit dem regulären Steuersatz besteuert.

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4.3 Holding-Period („3-Jahres-Regel“) und Ausnahmen

Die sogenannte Drei-Jahres-Regel nach § 1061 IRC verpflichtet Partner, ihre Anteile mindestens drei Jahre zu halten, um von den langfristigen Kapitalgewinnsteuersätzen zu profitieren. Ausnahmen gelten beispielsweise für Gewinnanteile aus Immobilieninvestitionen unter bestimmten REIT-Strukturen sowie für Einkünfte aus mezzaninen Finanzierungsinstrumenten, die separat reguliert werden. Ebenfalls nicht erfasst sind Carried-Interest-Zahlungen, die als Dividenden aus Kapitalgesellschaften zufließen oder aus Sekundärveräußerungen von Fondsanteilen resultieren. Diese Ausnahmen sollen Fondsstrukturen mit abweichenden Kapitalbindungsprofilen nicht benachteiligen.

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4.4 Partnerschaftsrechtliche Aspekte (§ 701–§ 777 IRC)

Die Besteuerung von Carried Interest ist untrennbar mit den Vorschriften zur Besteuerung von Personengesellschaften verbunden (§ 701–§ 777 IRC). Nach § 701 erfolgt die Zurechnung von Gewinnen und Verlusten unabhängig von tatsächlichen Ausschüttungen. § 704 regelt die angemessene Gewinn- und Verlustzuweisung entsprechend den vereinbarten Kapitalanteilen, während § 83 die Ausgabe von „Profits Interests“ ohne unmittelbare Einkommensrealisierung ermöglicht. Zudem adressiert § 704(b) die Behandlung der Kapital- und Gewinnkonten und § 751 stellt sicher, dass sogenannte „Hot Assets“ nicht fälschlicherweise als langfristige Kapitalgewinne verbucht werden.

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5. Diskussion

5.1 Besteuerung als Kapitalgewinn vs. Ordentlicheinkommen

Ein zentraler Diskussionspunkt ist die Differenz zwischen dem ermäßigten Steuersatz für langfristige Kapitalgewinne von derzeit 20 % (zzgl. Net Investment Income Tax von 3,8 %) und dem Höchstsatz auf gewöhnliches Einkommen von bis zu 37 %. Befürworter argumentieren, Carried Interest reflektiere das unternehmerische Risiko und gehöre daher in das Kapitalgewinnspektrum. Kritiker hingegen sehen in der Vergütung für Managementleistungen eine Dienstleistungsvergütung, die angemessen mit dem regulären Einkommensteuersatz belastet werden sollte.

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5.2 Kritik und politische Debatten in den USA

Seit den frühen 2000er-Jahren werden Carried-Interest-Vorteile in den politischen Debatten kontrovers diskutiert. Initiativen wie der „Stop Tax Breaks for the 1 Percent Act“ (2011) und jüngere Vorschläge im Build Back Better-Plan fordern eine Einstufung des Carried Interest als ordinäre Vergütung. Auch Präsidentenvorschläge sehen vor, § 1061 abzuschaffen oder anzupassen, um die Steuervergünstigung vollständig zu neutralisieren und die fiskalische Gleichbehandlung von Leistungsvergütungen zu gewährleisten.

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5.3 Vergleich mit der deutschen Vorreformbesteuerung (§ 18 Abs. 1 Nr. 4, § 3 Nr. 40a EStG)

Vor der Einführung der Teilfreistellung nach § 3 Nr. 40a EStG wurde Carried Interest in Deutschland meist als Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG eingestuft und mit dem persönlichen Spitzensteuersatz von bis zu 45 % belastet. Zusätzlich konnte auf Fondsebene Körperschaftsteuer anfallen, was zu einer doppelten Steuerbelastung führte. Steuerliche Gestaltungsspielräume ergaben sich aus Beteiligungen über Holdingstrukturen und der Gewerbesteuerkürzung, die grenzüberschreitende Fondsstrategien begünstigten.

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Referenzen

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